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AbgEO · Abgabenexekutionsordnung

§ 52 AbgEOAusschluß von Rechtsmitteln

II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt Vollstreckung auf bewegliche körperliche Sachen

En vigueurTexte officiel

Gegen Bescheide und Verfügungen, durch welche die Verwahrung gepfändeter Gegenstände, deren Schätzung vor dem Versteigerungstermine, die Übersendung an einen anderen Ort zum Zwecke des Verkaufes oder die Einbeziehung der gepfändeten Gegenstände in die in Ansehung anderer Pfandstücke bewilligte Versteigerung angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, ferner gegen den Bescheid, welcher den Versteigerungstermin bestimmt, findet ein Rechtsmittel nicht statt.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2020-07-01