AbgEO · Abgabenexekutionsordnung
§ 88 AbgEO
V. HAUPTSTÜCK römisch fünf. HAUPTSTÜCK Übergangs- und Schlußbestimmungen
Die im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes anhängigen Vollstreckungsverfahren sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weiter zu führen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2020-07-01