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AbgEO · Abgabenexekutionsordnung

§ 9 AbgEO

I. Abschnitt römisch eins. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie von 22 bis 6 Uhr dürfen Vollstreckungshandlungen nur

1. in dringenden Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Vollstreckung nicht anders erreicht werden kann, oder

2. wenn ein Vollstreckungsversuch an einem Werktag zur Tageszeit erfolglos war,

vorgenommen werden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2010-12-31