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Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1 · Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

§ 25 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1

2. Pflichten Dritter.

En vigueurTexte officiel

Ist letztmalig auf Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. August 2008 entstanden ist (vgl. § 34 Abs. 1 Z 14).

Dem Finanzamt ist seitens derjenigen, die auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben, bevor sie die auf den Namen des Erblassers lautenden Wertpapiere nach Eintritt des ihnen bekannt gewordenen Erbfalles in ihren Büchern auf den Namen einer anderen Person umschreiben, von der beantragten Umschreibung schriftlich oder zu Protokoll Mitteilung zu machen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2000-07-08