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Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1 · Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

§ 33 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1

4. Erstattung.

En vigueurTexte officiel

Ist auf Vorgänge, die sich nach dem 26. Juni 2008 ereignen, nicht mehr anzuwenden (vgl. § 34 Abs. 1 Z 13).

Die Steuer ist zu erstatten,

a) wenn und insoweit das Geschenk herausgegeben werden mußte;

b) wenn und insoweit ein Erwerb von Todes wegen herausgegeben werden mußte, eine Änderung der Steuer nicht mehr möglich ist und das herausgegebene Vermögen beim Empfänger einen Erwerb von Todes wegen darstellt.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2005-04-30