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Abkommen über die Errichtung eines Rates · Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

§ 7 Abkommen über die Errichtung eines RatesArtikel VII. Artikel römisch sieben.

En vigueurTexte officiel

a) Der Sitz des Rates ist Brüssel.

b) Der Rat, das ständige technische Komitee und die vom Rate geschaffenen Komitees können auf Beschluß des Rates an einem anderen Orte als dem des Sitzes des Rates zusammentreten.

c) Der Rat tritt wenigstens zweimal im Jahr zusammen; seine erste Versammlung wird spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Konvention erfolgen.