Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

BewG 1955 · Bewertungsgesetz 1955

§ 17 BewG 1955§ 17. Jahreswert von Nutzungen und Leistungen. Paragraph 17, Jahreswert von Nutzungen und Leistungen.

ERSTER TEIL. Allgemeine Bewertungsvorschriften.

En vigueurTexte officiel

Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955 )

Abs. 1: ab 1.1.1971 (Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 172/1971 )

(1) Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist, wenn kein anderer Wert feststeht, mit 5,5 v. H. anzunehmen.

(2) Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

(3) Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem Betrag ungewiß sind oder schwanken, ist als Jahreswert der Betrag zugrundezulegen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1971-05-28