BewG 1955 · Bewertungsgesetz 1955
§ 23 BewG 1955§ 23. Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen. Paragraph 23, Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen.
ERSTER ABSCHNITT. Einheitsbewertung.
zum Bezugszeitraum vgl. § 86 Abs. 20
Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz sind der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom Nachfeststellungszeitpunkte und die Wertverhältnisse vom Haupt- oder Neufeststellungszeitpunkt zugrundezulegen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2024-07-23