BewG 1955 · Bewertungsgesetz 1955
§ 4 BewG 1955§ 4. Aufschiebend bedingter Erwerb. Paragraph 4, Aufschiebend bedingter Erwerb.
ERSTER TEIL. Allgemeine Bewertungsvorschriften.
Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955 )
Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1995-01-06