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BewG 1955 · Bewertungsgesetz 1955

§ 47 BewG 1955§ 47. Forstwirtschaftliche Abteilung des Bewertungsbeirates. Paragraph 47, Forstwirtschaftliche Abteilung des Bewertungsbeirates.

b) Forstwirtschaftliches Vermögen.

En vigueurTexte officiel

(1) Für die forstwirtschaftliche Abteilung des Bewertungsbeirates treten an Stelle der im § 41 Abs. 2 Z 3 Satz 1 bezeichneten zehn Mitglieder fünf Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet der Forstwirtschaft verfügen, wovon jedoch mindestens zwei Mitglieder ausübende Forstwirte sein müssen. An die Stelle der in § 41 Abs. 2 Z 4 bezeichneten zwei Mitglieder tritt jeweils ein Mitglied, das auf dem Gebiet des Waldwachstums sowie auf dem Gebiet der forstwirtschaftlichen Betriebswirtschaft eine Lehrbefugnis ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist.

(2) Der Bewertungsbeirat berät das Bundesministerium für Finanzen hinsichtlich der forstwirtschaftlichen Betriebe

1. bei den im § 46 Abs. 3 bezeichneten Feststellungen;

2. bei weiteren Maßnahmen, die zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung innerhalb des Bundesgebietes zu treffen sind.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2024-07-23