BewG 1955 · Bewertungsgesetz 1955
§ 55 BewG 1955§ 55. Bewertung von unbebauten Grundstücken. Paragraph 55, Bewertung von unbebauten Grundstücken.
§ 53a. Durchschnittspreise Paragraph 53 a, Durchschnittspreise
Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955 )
Abs. 2: ab 1.1.1973 (Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 447/1972 )
(1) Unbebaute Grundstücke sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten.
(2) Als unbebaute Grundstücke gelten auch Grundstücke, auf denen sich Gebäude befinden, deren Wert und Zweckbestimmung gegenüber dem Wert und der Zweckbestimmung des Grund und Bodens von untergeordneter Bedeutung sind.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1972-12-13