§ 19 Zollabkommen über die vorübergehende Ein
Artikel 19
Während der Amtsstunden der Zollämter vorgenommene Bestätigungen auf den Eingangsvormerkscheinen, die nach diesem Abkommen verwendet werden, sind gebührenfrei.
Artikel 19
Während der Amtsstunden der Zollämter vorgenommene Bestätigungen auf den Eingangsvormerkscheinen, die nach diesem Abkommen verwendet werden, sind gebührenfrei.