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Zollabkommen über die vorübergehende Ein · Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

§ 3 Zollabkommen über die vorübergehende Ein

Artikel 3

En vigueurTexte officiel

Der Treibstoff, der sich in den gewöhnlichen Kraftstoffbehältern der vorgemerkten Fahrzeuge befindet, wird frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zugelassen; als gewöhnlicher Kraftstoffbehälter gilt der Behälter, der vom Hersteller für die betreffende Fahrzeugtype vorgesehen worden ist.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1992-10-30