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Internationales Abkommen zur Erleichteru · Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial

§ 12 Internationales Abkommen zur ErleichteruKündigung

ARTIKEL XII ARTIKEL römisch zwölf

En vigueurTexte officiel

1. Wenn dieses Abkommen drei Jahre in Kraft gestanden ist, kann es jede Vertragspartei durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.

2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang des Kündigungsschreibens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.