§ 7 Finanzierung des Ausbaues der Arlberglin
Artikel 7
Die Darlehenssumme wird im gebundenen Zahlungsverkehr, das heißt über das geltende Schweizerisch-Österreichische Zahlungsabkommen, überwiesen.
Der Amortisations- und Zinsendienst erfolgt grundsätzlich außerhalb jedes gebundenen Zahlungsverkehrs in freien Schweizerfranken.