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Europäische Zahlungsunion · Europäische Zahlungsunion

§ 3 Europäische Zahlungsunion

OPERATIONEN

En vigueurTexte officiel

Zur Erfüllung des Zweckes der Union werden in regelmäßigen Zeitabständen Operationen (im folgenden „Operationen“ genannt) durchgeführt, wodurch die bilateralen Überschüsse und Defizite jeder Vertragspartei saldiert werden und ihr verbleibender Nettoüberschuß oder ihr verbleibende Nettodefizit gegenüber allen anderen Vertragsparteien in ihrer Gesamtheit nach dem Bestimmungen dieses Abkommens mit der Union abgerechnet wird.