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Bestimmte auf Dollar lautende Österreich · Bestimmte auf Dollar lautende Österreichische Obligationen (USA)

§ 9 Bestimmte auf Dollar lautende Österreich

Artikel IX Artikel römisch neun

En vigueurTexte officiel

Alle Ansprüche aus Obligationen, die in Anlage A aufgezählt sind, sind von der Einbringung im Klagewege auszuschließen,

a) wenn diese Obligationen dem Schiedsgericht anderthalb Jahre nach endgültiger Feststellung des Schiedsgerichtes gemäß Artikel II oder nach rechtskräftiger Entscheidung des amerikanischen Bundesgerichtes auf Grund eines im Artikel VIII angeführten Verfahrens unterbreitet worden sind; oder

b) anderthalb Jahre nach der ersten Veröffentlichung der im Artikel XII vorgeschriebenen Verlautbarung; oder

c) anderthalb Jahre nach dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum der Obligation,

wobei der jeweils späteste Termin maßgebend ist, es sei denn, daß die betreffende Frist gemäß Artikel XV von den beiden Regierungen verlängert wird.