§ 6 GebG
I. Abschnitt. römisch eins. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
Bei Schriften mit einer vom ersten Bogen festen Gebühr (§ 14 Tarifpost 2 und Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 und Z 5) unterliegen der zweite und jeder weitere Bogen einer Gebühr von 19 Euro.
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- In Kraft seit 2025-07-01