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Zollabkommen über die vorübergehende Ein · Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch

§ 8 Zollabkommen über die vorübergehende EinArtikel 8

KAPITEL IV KAPITEL römisch vier ANGABEN IN DEN EINGANGSVORMERKSCHEINEN

En vigueurTexte officiel

Die von den zugelassenen Verbänden ausgegebenen Eingangsvormerkscheine müssen auf den Namen der Personen lauten, die Eigentümer oder Besitzer der vorübergehend eingeführten Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge sind oder denen das Verfügungsrecht über diese Fahrzeuge zusteht. Werden derartige Zollpapiere für gemietete Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge auf den Namen des Vermieters ausgestellt, so müssen auf Verlangen der Zollbehörden des Einfuhrlandes alle bei Reisen des Mieters benützten Stamm- und Trennabschnitte mit dem Vermerk „Vermietet an ....“ und dahinter mit dem Namen und der Anschrift des gewöhnlichen Wohnsitzes des Mieters im Ausland versehen werden.