Zollabkommen über Behälter (1956) · Zollabkommen über Behälter (1956)
§ 14 Zollabkommen über Behälter (1956)Artikel 14
KAPITEL V KAPITEL römisch fünf SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
2. Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.