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Zollabkommen über Behälter (1956) · Zollabkommen über Behälter (1956)

§ 18 Zollabkommen über Behälter (1956)Artikel 18

KAPITEL V KAPITEL römisch fünf SCHLUSSBESTIMMUNGEN

En vigueurTexte officiel

1. Jede Vertragspartei kann bei Unterzeichnung, bei Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären, daß sie sich durch Artikel 17 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber jeder Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Artikel 17 nicht gebunden.

2. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.

3. Andere Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig.