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Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelu · Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

§ 0 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelu

En vigueurTexte officiel

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.

StF: BGBl. Nr. 119/1958 (NR: GP VIII RV 412 AB 457 S. 59. BR: S. 135. )

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Bundesrepublik Deutschland, von dem Wunsche beseelt, eine Regelung in den vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten herbeizuführen und dadurch zu einer gedeihlichen Entwicklung der beiderseitigen Volkswirtschaften beizutragen, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befindlichen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Der vorliegende Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 120 am 16. Juli 1958 in Kraft.

Nachdem der am 15. Juni 1957 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen, samt Schlußprotokoll und Notenwechsel, der also lautet: ....

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag samt Schlußprotokoll und Notenwechsel für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag samt Schlußprotokoll und Notenwechsel enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 14. Juni 1958.