Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelu · Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
§ 101 Vermögensrechtliche Beziehungen – RegeluArtikel 101
1. ABSCHNITT Ständige Kommission und Schlichtungsausschuß
(1) Für den Schlichtungsausschuß gelten die Bestimmungen des Artikels 92 Absätze 2 bis 4, der Artikel 93, 95 und des Artikels 96 Abs. 1 sinngemäß.
(2) Die beiden Vertragsstaaten errichten in Wien eine Gemeinsame Geschäftsstelle des Schlichtungsausschusses.