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Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelu · Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

§ 33 Vermögensrechtliche Beziehungen – RegeluArtikel 33

1. ABSCHNITT Kreditinstitute und Wertpapiere

En vigueurTexte officiel

Forderungen aus Wertpapieren deutscher Aussteller gelten als geregelt, wenn die Wertpapierart nach den Wertpapierbereinigungsgesetzen der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin vor dem Inkrafttreten des Staatsvertrages zur Wertpapierbereinigung aufgerufen wurde und entweder

a) das Recht im Bereinigungsverfahren anerkannt ist oder wird oder

b) Ansprüche aus einem in Kraft gebliebenen Wertpapier nach den einschlägigen Bestimmungen geltend gemacht werden können.