Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelu · Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
§ 55 Vermögensrechtliche Beziehungen – RegeluArtikel 55
2. Unterabschnitt Bausparkassen
Die Bestimmungen des Artikels 23 Abs. 3 Staatsvertrag finden auf Bausparverträge mit privaten Bausparkassen keine Anwendung.