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Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelu · Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

§ 62 Vermögensrechtliche Beziehungen – RegeluArtikel 62

1. Unterabschnitt Patente und Patentanmeldungen

En vigueurTexte officiel

(1) Ansprüche, die sich auf die unter Artikel 60 angeführten Patente, Gebrauchsmuster, Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen beziehen, können nach Inkrafttreten dieses Vertrages nicht mehr geltend gemacht werden. Bis zum Inkrafttreten dieses Vertrages rechtskräftig gewordene Entscheidungen bleiben vollstreckbar. Anhängige streitige Verfahren ruhen und dürfen nicht mehr fortgesetzt werden. Andere Verfahren sind einzustellen. Die Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben (§ 43 der österreichischen Zivilprozeßordnung).

(2) Ansprüche, die gemäß Artikel 61 bestehen bleiben, werden durch die Bestimmungen des Abs. 1 nicht berührt.