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Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelu · Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

§ 68 Vermögensrechtliche Beziehungen – RegeluArtikel 68

2. Unterabschnitt Marken und Markenanmeldungen

En vigueurTexte officiel

Wegen einer vor dem 1. Juli 1956 begangenen Verletzung der in Artikel 63 genannten Marken können nach Inkrafttreten dieses Vertrages keine Ansprüche geltend gemacht werden, es sei denn, daß die Verletzung gegen eine nach dem 8. Mai 1945 geschlossene Vereinbarung verstößt. Bis zum Inkrafttreten dieses Vertrages rechtskräftig gewordene Entscheidungen bleiben vollstreckbar.