Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelu · Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
§ 76 Vermögensrechtliche Beziehungen – RegeluArtikel 76
4. Unterabschnitt Urheberrecht
Auf Urheberrechte, Werknutzungsrechte, Werknutzungsbewilligungen und Forderungen auf Entgelte für die Einräumung eines Werknutzungsrechtes oder einer Werknutzungsbewilligung finden die Bestimmungen des Staatsvertrages keine Anwendung.