Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelu · Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)
§ 91 Vermögensrechtliche Beziehungen – RegeluArtikel 91
1. ABSCHNITT Ständige Kommission und Schlichtungsausschuß
Die Vertragsstaaten errichten hiemit eine Ständige Kommission mit der Aufgabe,
a) Fragen zu erörtern, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung und Anwendung dieses Vertrages ergeben, und
b) Empfehlungen hierüber an die beiden Regierungen auszuarbeiten.