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Abkommen über deutsche Auslandsschulden · Abkommen über deutsche Auslandsschulden

§ 20 Abkommen über deutsche AuslandsschuldenReichsschulden aus mehrseitigen Abkommen

ARTIKEL 20

En vigueurTexte officiel

Zahlungen auf solche Schulden des Reichs oder im Auftrage des Reichs handelnder Stellen oder Personen, die aus dem Rückstand von Beiträgen oder aus Dienstleistungen auf Grund der Bestimmungen eines mehrseitigen internationalen Abkommens oder der Satzung einer internationalen Organisation herrühren, werden durch die Bestimmungen dieses Abkommens nicht ausgeschlossen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird auf Antrag der beteiligten Gläubiger in unmittelbare Verhandlungen über diese Schulden eintreten.