§ 129 FinStrG
B. Mündliche Verhandlung; Beschlußfassung der Spruchsenate.
Der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat haben alle Mitglieder des Senates und der Amtsbeauftragte (§ 124 Abs. 2) beizuwohnen. Der Amtsbeauftragte nimmt an den Beratungen des Senates nicht teil.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1976-01-01