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FinStrG · Finanzstrafgesetz

§ 169 FinStrG

C. Besondere Bestimmungen.

En vigueurTexte officiel

Die Finanzstrafbehörde, vertreten durch den Amtsbeauftragten, kann gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes Revision gemäß Art. 133 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Dies kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil der durch die Entscheidung Betroffenen geschehen. Die Revisionsfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an den Amtsbeauftragten zu laufen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2014-01-01