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FinStrG · Finanzstrafgesetz

§ 178 FinStrG

IX. Hauptstück. römisch neun. Hauptstück. Vollzug der Freiheitsstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen).

En vigueurTexte officiel

Der Aufschub des Strafvollzuges ist durch die Finanzstrafbehörde zu widerrufen, wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen für seine Bewilligung nicht zugetroffen haben. Der Bestrafte ist aufzufordern, die Strafe unverzüglich anzutreten; im übrigen gilt § 175 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß. Der Aufschub ist auch zu widerrufen, wenn der Bestrafte versucht, sich dem Strafvollzug durch Flucht zu entziehen, oder wenn begründete Besorgnis besteht, daß er dies versuchen werde; in diesen Fällen gilt § 175 Abs. 2 vierter Satz sinngemäß.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2014-03-01