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FinStrG · Finanzstrafgesetz

§ 211 FinStrGZu § 227. Zu Paragraph 227,

Zum 3. Hauptstück

En vigueurTexte officiel

(1) Tritt die Staatsanwaltschaft außerhalb einer Hauptverhandlung von der Anklage eines Finanzvergehens zurück, so hat sie die Gründe hiefür sogleich der Finanzstrafbehörde mitzuteilen.

(2) Für den Rücktritt von der Anklage in der Hauptverhandlung gilt dies dann, wenn die Finanzstrafbehörde in der Verhandlung nicht vertreten ist.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2013-01-12