§ 217 FinStrGZu § 270. Zu Paragraph 270,
Zum 3. Hauptstück
In die Urteilsausfertigung sind auch die Namen der Nebenbeteiligten (§ 76) und ihrer Vertreter aufzunehmen.
Zum 3. Hauptstück
In die Urteilsausfertigung sind auch die Namen der Nebenbeteiligten (§ 76) und ihrer Vertreter aufzunehmen.