§ 228a FinStrGZu § 196a und § 393a Zu Paragraph 196 a und Paragraph 393 a
Zum 3. Hauptstück
zum Bezugszeitraum vgl. § 265 Abs. 6
(1) Hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung eines Finanzvergehens abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt, gilt für den Ersatzanspruch § 196a StPO.
(2) Wird ein wegen eines Finanzvergehens Angeklagter freigesprochen (§ 214) oder das wegen eines Finanzvergehens geführte Strafverfahren gemäß § 212 oder § 221 beendet, gilt für den Ersatzanspruch § 393a StPO.