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FinStrG · Finanzstrafgesetz

§ 81 FinStrG

A. Anzeigen und Einleitung des Strafverfahrens.

En vigueurTexte officiel

Alle Dienststellen der Gebietskörperschaften mit behördlichem Aufgabenbereich, die Österreichische Gesundheitskasse und das Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, die entweder von ihnen selbst wahrgenommenen oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen der nächsten Finanzstrafbehörde mitzuteilen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2020-01-01