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FinStrG · Finanzstrafgesetz

§ 9 FinStrGSchuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe.

I. Hauptstück. römisch eins. Hauptstück. Allgemeiner Teil.

En vigueurTexte officiel

Dem Täter wird weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2016-01-01