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Europäisches Währungsabkommen · Europäisches Währungsabkommen

§ 1 Europäisches Währungsabkommen

EUROPÄISCHER FONDS UND MULTILATERALES SYSTEM DES ZAHLUNGSAUSGLEICHS

En vigueurTexte officiel

Die Vertragsparteien errichten hiermit gemeinsam einen Europäischen Fonds (im folgenden „Fonds“ genannt) und ein Multilaterales System des Zahlungsausgleichs (im folgenden „System des Zahlungsausgleichs“ genannt), deren Tätigkeit sich im Rahmen der Organisation vollzieht.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1962-01-01