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Europäisches Währungsabkommen · Europäisches Währungsabkommen

§ 17 Europäisches Währungsabkommen

VERWALTUNGSORGANE

En vigueurTexte officiel

Die Tätigkeit des Fonds und des Systems des Zahlungsausgleichs wird nach den Weisungen und unter der Aufsicht des Rates durch ein Direktorium und durch die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich ausgeübt, die auf Grund eines Vertrages zwischen der Organisation und der Bank als Agent der Organisation (im folgenden „Agent“ genannt) handelt.