Europäisches Währungsabkommen · Europäisches Währungsabkommen
§ 3 Europäisches Währungsabkommen
KAPITAL DES FONDS
Das Kapital des Fonds besteht aus
a) folgenden Beträgen, die von der Europäischen Zahlungsunion auf den Fonds übertragen werden:
1. einen Betrag von 113,037.00 Rechnungseinheiten im Sinne des Artikels 24,
2. einen von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bindend zugesagten Betrag von US-$ 123,538.000 und
3. Forderungen gegen Norwegen und die Türkei in Höhe von 10,000.000 bzw. 25,000.000 Rechnungseinheiten.
b) Beiträgen der Vertragsparteien im Gesamtbetrage von 328,425.000 Rechnungseinheiten. Die Höhe dieser Beiträge ist aus Tabelle A zu ersehen.
Vertragsparteien
Höhe der Beiträge
(in Rechnungs-einheiten)
Belgien-Luxemburg .......................
30,000.000
Dänemark .......................................
15,000.000
Deutschland ...................................
42,000.000
Frankreich ......................................
42,000.000
Griechenland ..................................
2,850.000
Island ..............................................
1,000.000
Italien .............................................
15,000.000
Niederlande ....................................
30,000.000
Norwegen .......................................
5,000.000
Österreich .......................................
5,000.000
Portugal ..........................................
5,000.000
Schweden .......................................
15,000.000
Schweiz ..........................................
21,000.000
Türkei .............................................
3,000.000
Vereinigtes Königreich ..................
86,575.000
Insgesamt ......
328,425.000