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Doppelbesteuerung – Entlastung bei Quell · Doppelbesteuerung – Entlastung bei Quellensteuern (Schweden)

§ 5 Doppelbesteuerung – Entlastung bei Quell

Artikel 5

En vigueurTexte officiel

(1) Der schwedische Kuponsteuerausschuß (Kupongskattenämnden) prüft, ob die in den vorstehenden Artikeln 2 und 3 umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, und stellt nötigenfalls ergänzende Erhebungen an.

(2) Ist der Antrag begründet, so bescheinigt der Kuponsteuerausschuß (Kupongskattenämnden) dies auf der einen Ausfertigung, die er dem Bundesministerium für Finanzen zustellt. Die andere Ausfertigung bleibt bei der zuständigen schwedischen Steuerbehörde.