§ 8 Doppelbesteuerung – Entlastung bei Quell
Artikel 8
Das Verfahren nach den Artikeln 4 bis 7 findet keine Anwendung auf die Rückerstattung der österreichischen Kapitalertragsteuer, für die den in Schweden wohnhaften Personen schon nach Maßgabe der österreichischen Gesetzgebung ein Anspruch zusteht (Artikel 10 Absatz 5 des Abkommens).