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Zollabkommen über den Internationalen Wa · Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)

§ 32 Zollabkommen über den Internationalen Wa

Artikel 32

En vigueurTexte officiel

Werden zollamtlich angelegte Verschlüsse in anderen als den in Artikel 14 und 28 genannten Fällen unterwegs verletzt oder werden Waren ohne Verletzung der Zollverschlüsse vernichtet oder beschädigt, so wird nach der in Anlage 1 enthaltenen Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR verfahren und ein Protokoll nach dem Muster der Anlage 2 aufgenommen; die autonomen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.