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EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für · EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial

§ 11 EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für Artikel 11

En vigueurTexte officiel

a) Jede Regierung eines europäischen Landes, die dieses Abkommen nicht unterzeichnet hat, kann diesem vom Zeitpunkt seiner Anwendung an durch eine an die Schweizerische Regierung gerichtete Mitteilung beitreten.

b) Der Beitritt einer Regierung, die nicht Mitglied der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister ist, wird jedoch erst dann wirksam, wenn die Regierungen aller am Abkommen beteiligten Staaten der Schweizerischen Regierung ihre Zustimmung angezeigt haben.

c) Der Beitritt zu diesem Abkommen hat den Beitritt zu dem in Artikel 7, Absatz c) erwähnten Zusatzprotokoll zur Folge.