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EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für · EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial

§ 9 EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für Artikel 9

En vigueurTexte officiel

Die an diesem Abkommen beteiligten Regierungen werden im Rahmen ihrer Devisenvorschriften die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Durchführung der im Zusammenhang mit der Gründung und der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft sich ergebenden Geldbewegungen sicherzustellen.