§ 4 Abkommen über die vorübergehende zollfre
ARTIKEL 4
Die Bestimmungen dieses Abkommens beeinträchtigen nicht günstigere Bestimmungen über die vorübergehende Einfuhr der in Artikel 1 genannten Geräte, die in den autonomen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder in Konventionen, Verträgen oder Abkommen enthalten sind, die zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien dieses Abkommens in Kraft stehen.