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Abkommen über die vorübergehende zollfre · Abkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischen, chirurgischen und Laboratoriums-Geräten

§ 8 Abkommen über die vorübergehende zollfre

ARTIKEL 8

En vigueurTexte officiel

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und den Beitrittsstaaten

(a) den Zeitpunkt, zu dem das Abkommen in Kraft tritt, und die Namen der Mitgliedstaaten, die es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ratifiziert haben;

(b) die Hinterlegung von Betrittsurkunden nach Artikel 7.