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BAO · Bundesabgabenordnung

§ 124 BAO3. Führung von Büchern und Aufzeichnungen, Belegerteilungsverpflichtung

C. Obliegenheiten der Abgabepflichtigen.

En vigueurTexte officiel

Wer nach dem Unternehmensgesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2015-08-15