§ 153 BAO
1a. besondere Befugnisse
In Abgabenvorschriften geregelte Befugnisse zu besonderen Prüfungsmaßnahmen bleiben unberührt.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2025-09-01
1a. besondere Befugnisse
In Abgabenvorschriften geregelte Befugnisse zu besonderen Prüfungsmaßnahmen bleiben unberührt.